Briefgrundschuld

Bei der Briefgrundschuld handelt es sich um die klassische Variante der Grundschuld, mit der beispielsweise Baudarlehen abgesichert werden. Die Bank erhält damit nämlich die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungen an dem Immobilienobjekt einzuleiten, falls der Kreditnehmer das Baudarlehen nicht mehr bedient. Die rechtlichen Grundlagen sind im BGB in den §§1191 ff. zu finden, wobei eine Briefgrundschuld nicht nur ins Grundbuch der Immobilie eingetragen wird, sondern der Kreditgeber erhält zusätzlich einen Grundschuldbrief vom Grundbuchamt. Sollte im Grundbuch der Immobilie kein Briefausschluss eingetragen werden, handelt es sich bei diesem Grundpfandrecht eigentlich immer um eine Briefgrundschuld.

Die Briefgrundschuld ist sehr flexibel


Bei einer Briefgrundschuld ergibt sich der große Vorteil, dass diese wesentlich einfacher auf andere Gläubiger übertragen werden kann. So muss nämlich keine neue Eintragung in Grundbuch vorgenommen, sondern lediglich der Grundschuldbrief übergeben werden. Dies kann Kosteneinsparungen bei der Anschlussfinanzierung mit sich bringen, weil ein solcher Vorgang wesentlich günstiger durchführbar ist. Viele Banken lehnen dies jedoch ab, weil eine fehlende Eintragung als Gläubiger im Grundbuch die Durchsetzbarkeit von Zwangsmaßnahmen zumindest erschweren kann.