Buchgrundschuld

Bei einer Grundschuld handelt es sich ganz allgemein um ein Grundpfandrecht, welches als Kreditsicherheit eingesetzt wird. Es wird im BGB in den §§1191 ff. geregelt und bietet einem die Kreditgeber die Sicherheit, im Falle der Nichtbezahlung eines Kredites seine Forderungen aus der Immobilie zu befriedigen, bei der die Grundschuld eingetragen wurde. Zu diesem Zweck kündigt der Kreditgeber die Grundschuld und hat dann die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen wie eine Versteigerung des Hauses zu erwirken, um sein Geld zu erhalten. Eine Buchgrundschuld wird dabei von einer Briefgrundschuld unterschieden, denn während erstere nur ins Grundbuch eingetragen wird, erhält der Gläubiger bei einer Briefgrundschuld einen entsprechenden Grundpfandbrief.

Die Buchgrundschuld kann schlechter übertragen werden


Der große Nachteil einer alleinigen Buchgrundschuld liegt darin, dass die Übertragung auf einen anderen Gläubiger wesentlich komplizierter ist, da jedes Mal eine Neueintragung im Grundbuch vorgenommen werden muss, während bei der Briefgrundschuld eine Übertragung des Briefes ausreichend ist. Dafür bietet die Buchgrundschuld dem Gläubiger letztlich bessere Vollstreckungsmöglichkeiten, weil sein Name selbst als Gläubiger im Grundbuch steht.