Eigentümergrundschuld
Bei der Eigentümergrundschuld handelt es sich um eine Grundschuld, die der Eigentümer des Grundstücks auf seinen eigenen Namen einträgt. Dies erscheint zunächst sinnlos, weil man im Normalfall nicht bei sich selbst Schulden haben kann, jedoch hat eine solche Grundschuld eine rangsichernde Wirkung, was bei einer eventuellen Zwangsversteigerung zu einem späteren Zeitpunkt wichtig werden kann. Eine Eigentümergrundschuld steht dabei nämlich zunächst auf dem ersten Rang und wird bei einer Versteigerung vor eventuellen anderen Grundschulden bedient. In der Industrie nutzen Unternehmen diese Möglichkeit, indem sie mehrere gleichrangige Eigentümergrundschulden eintragen lassen und diese später an Gläubiger abtreten, so dass alle gleichrangig behandelt werden.
Eine Eigentümergrundschuld kann auch per Gesetz eintreten
Die Eigentümergrundschuld ist in §1196 BGB geregelt, wobei eine solche Art von Grundschuld auch einfach per Gesetz eintreten kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der zu besichernde Kredit abgezahlt wurde. Da die Grundschuld nicht von der Forderung abhängig ist, besteht sie auch nach der vollständigen Tilgung weiter, geht jedoch auf den Eigentümer über. Eine solche Eigentümergrundschuld entsteht zudem auch, wenn die normale Grundschuld vom Gläubiger auf den Grundstücksbesitzer zurück übertragen wird.