Grundschuld
Bei der Grundschuld handelt es sich um ein Grundpfandrecht, welches im Normalfall dazu eingesetzt wird, Kredite zu besichern. Die Grundschuld wird generell in den Paragraphen 1191 ff. BGB behandelt und ist Teil des Sachenrechts. Wer eine Grundschuld in das Grundbuch seiner Immobilie oder des Grundstücks eintragen lässt, versichert damit dem entsprechenden Kreditgeber, dass die eingetragene Summe bei Nichtzahlung des Kredits durch Zwangsmaßnahmen wie eine Zwangsversteigerung getilgt wird. Damit wird das Kreditausfallrisiko für die Bank gemindert und sie ist in der Lage, auch Darlehen mit relativ hohen Kreditsummen zu vergeben. Bei mehreren eingetragenen Grundschulden kommt es auf die Rangfolge an, denn nach dieser werden die einzelnen Forderungen bei einer Zwangsversteigerung befriedigt.
Eine Grundschuld ist unabhängig von der jeweiligen Forderung
Die Grundschuld wird oftmals auch als nicht-akzessorische Kreditsicherheit beschrieben, weil sie nicht von der jeweiligen Forderung abhängig ist. Dies bedeutet, dass man die Grundschuld nach Tilgung der ursprünglichen Forderung auch für andere Finanzierungen weiter nutzen kann. Aufgrund dieser Flexibilität wird eine Grundschuldsicherung der Hypothek heute im Allgemeinen vorgezogen. Ist ein bestimmter Kredit abgezahlt, wird die Kreditsicherheit normalerweise in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt und kann danach frei vom Grundstücksinhaber in Anspruch genommen werden.